Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem von der Rspr zu § 28a SMG entwickelten Grundsatz im Hinblick auf den nicht erforderlichen Vorsatz, dass Suchtgift auch in Verkehr gesetzt werde, sowie der von der Lehre vertretenen gegenteiligen Auffassung hierzu. Das Thema wird insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25.10.20041 sowie unter Einbeziehung rechtspolitischer Aspekte behandelt.