§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 27 Abs 2 SMG, § 35 SMG, § 37 SMG
Wenn das Erstgericht feststellt, dass Straftaten nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurden, ohne Feststellungen zu einem Diversionsausschluss zu treffen, hat es zwingend die Diversionsbestimmungen nach §§ 35 Abs 1, 37 SMG anzuwenden.