§ 28a Abs 1 SMG, § 28 StGB
Wenn ein Täter anderen Personen Suchtgift in einer Menge verkauft (überlässt), die die Grenzmenge um mehr als das 11fache überschreitet, begeht er elf Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
§ 28a Abs 1 SMG, § 28 StGB
Wenn ein Täter anderen Personen Suchtgift in einer Menge verkauft (überlässt), die die Grenzmenge um mehr als das 11fache überschreitet, begeht er elf Verbrechen nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.