Art 3 EMRK
Aus Art 3 EMRK sind positive Pflichten der Staaten dahingehend ableitbar, den Gesundheitszustand von Häftlingen im Rahmen einer adäquaten medizinischen Untersuchung durch entsprechend qualifizierte Ärzte sowie die notwendigen Behandlungsmaßnahmen zu ermitteln. Der jeweiligen medizinischen Diagnose entsprechend ist Gefängnisinsassen die ärztlich angeordnete Behandlung zu ermöglichen.