Eine Verweigerung des Rechtes auf Gehör kommt schon begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht aber seine Anhörung ablehnt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur, wenn der Angeklagte einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet, sondern auch dann, wenn er sich durch die Flucht dem Verfahren entzieht. Denn in einem solchen Fall ist es ja der Angeklagte selbst, der bewusst einen Zustand herbeigeführt hat, in dem er nicht gehört werden kann1.