Art 8 EMRK
Die Durchführung einer Hausdurchsuchung kann gerechtfertigt sein, wenn im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten die tatsächliche Erlangung gewisser Beweismittel notwendig ist. Aus Art 8 EMRK ist kein absolutes Verbot ableitbar, die Anordnung einer Hausdurchsuchung auf rechtswidrig erlangte Beweismittel zu stützen.