§ 47 Abs 1 Z 3 StPO, § 126 Abs 4 StPO
Der Umstand, dass eine Prozesspartei von einem ihr eingeräumten Recht (hier § 41 Abs 1 erster Satz GebAG) Gebrauch macht, ist nicht geeignet, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des von dieser Rechtsausübung betroffenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.