§ 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 282 Abs 2 StPO
Mit der dem Privatbeteiligten eingeräumten Nichtigkeitsbeschwerde kann ausschließlich die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht aber sonstige Anträge geltend gemacht werden.
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO, § 282 Abs 2 StPO
Mit der dem Privatbeteiligten eingeräumten Nichtigkeitsbeschwerde kann ausschließlich die Abweisung eines Beweisantrags (§ 55 StPO), nicht aber sonstige Anträge geltend gemacht werden.