§ 171 StPO, § 1 Abs 1 GRBG
Eine (effektuierte) strafgerichtliche Festnahmeanordnung stellt auch dann eine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung dar, wenn sie für die Freiheitsentziehung nur vorübergehend ursächlich war und letztere mittlerweile auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert.