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Eine strafgerichtliche Festnahmeanordnung kann auch nur bei vorübergehender Ursächlichkeit für die Freiheitsentziehung grundrechtsrelevant sein

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/104JSt 2016, 563 Heft 6 v. 1.11.2016

§ 171 StPO, § 1 Abs 1 GRBG

Eine (effektuierte) strafgerichtliche Festnahmeanordnung stellt auch dann eine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung dar, wenn sie für die Freiheitsentziehung nur vorübergehend ursächlich war und letztere mittlerweile auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert.

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