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Zum Wesen der öffentlichen Urkunde

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/98JSt 2016, 562 Heft 6 v. 1.11.2016

§ 224 StGB, § 228 StGB, § 311 StGB

Öffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen.

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