§ 224 StGB, § 228 StGB, § 311 StGB
Öffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen.