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Der Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung gilt nicht für erst anzuberaumende weitere Verhandlungen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/99JSt 2016, 562 Heft 6 v. 1.11.2016

§ 276a StPO

Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen.

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