Nach den im Jahr 2015 erfolgten – teilweise grundlegenden – Änderungen des FinStrG durch das Steuerreformgesetz 2015/20161 und das Abgabenänderungsgesetz 20152 erfolgte durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 eine erneute Novellierung des FinStrG. Hauptgesichtspunkte dieser Novellierung waren einerseits die Erweiterung der Beschuldigtenrechte samt dazugehöriger Begleitmaßnahmen, welche wegen der Umsetzung eines Rechtsakts der Europäischen Union erforderlich wurden sowie andererseits die Schaffung eines neuen Finanzvergehens, welches die Verletzung bestimmter Übermittlungspflichten des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes mit Strafe bewehrt.