Ein neues Urteil des EuGH mit Meilensteincharakter: Wird ein Mitgliedstaat von einem Drittstaat um die Auslieferung eines Unionsbürgers (genauer: eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates) ersucht, so darf er nicht sogleich ausliefern: Er muss vielmehr zuerst den Heimatstaat des Unionsbürgers informieren und diesem Gelegenheit geben, ein Inlandsverfahren einzuleiten und einen Europäischen Haftbefehl auszustellen; in der Regel muss daraufhin der Unionsbürger an den Heimatstaat übergeben werden, und die Auslieferung an den Drittstaat unterbleibt. Ist allerdings dennoch über eine Auslieferung an einen Drittstaat zu entscheiden, so sind allfällige Anhaltspunkte, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Personen in dem Drittstaat besteht, zu würdigen.