§ 28a Abs 1 SMG
Grundsätzlich verdrängt das Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift ein zuvor erfolgtes Anbieten, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger dieselbe Person ist, der angeboten wurde. Mehrere Verbrechen nach dem 5. Fall verdrängen unter den genannten Voraussetzungen somit ebensoviele Verbrechen nach dem 4. Fall.