§ 35 SMG, § 37 SMG
Bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen nach dem SMG, die gemeinsam abzuurteilen sind, kommt nur entweder für alle Taten gemeinsam eine Diversion nach § 35 SMG oder ein Schuldspruch in Betracht; die Kombination von Schuldspruch und Diversion ist unzulässig.