§ 153 StGB, § 20 Abs 1 GmbHG
Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung