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Der Milderungsgrund der Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/34JSt 2016, 282 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 34 Abs 1 Z 19 StGB

Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst. Die Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat.

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