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Der Vermögensnachteil nach § 153 StGB muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/ 33JSt 2016, 282 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 153 StGB

Der von § 153 StGB verlangte Vermögensnachteil muss unmittelbar durch den Missbrauch der Vertretungsbefugnis entstehen und nicht etwa erst durch eine zusätzliche Handlung des Machtgebers oder eines Dritten.

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