§ 99 StVG, § 99a StVG
Bei der Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG muss – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG des Strafgefangenen fehlen.
LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 58/15a
§ 99 StVG, § 99a StVG
Bei der Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG muss – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG des Strafgefangenen fehlen.
LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 58/15a