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Besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2016/38JSt 2016, 281 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 99 StVG, § 99a StVG

Bei der Gewährung eines Ausganges gemäß § 99a StVG muss – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 99 Abs 1 StVG des Strafgefangenen fehlen.

LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 58/15a

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