§ 147 StVG
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versagung des Ausgangs nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausgangs versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, gerechtfertigt. (1)
§ 147 StVG
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Versagung des Ausgangs nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Strafgefangene im Rahmen des Ausgangs versuchen werde, sich der weiteren Anhaltung zu entziehen, gerechtfertigt. (1)