§ 99a StVG
Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind.
LG Linz, 27.11.2015, 21 Bl 96/15i