§ 107 StVG, § 109 StVG, § 116 StVG, § 19 VStG
Bei der Strafbemessung ist im Hinblick auf die im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 19 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen.