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§ 88 Abs 1 StPO – Die Beschwerdefrist wird durch die mündliche Beschlussverkündung ausgelöst; ergänzendes Beschwerdevorbringen nach späterer Beschlusszustellung ist zulässig.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2016/1JSt 2016, 67 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 88 Abs 1 StPO

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