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JSt - Journal für Strafrecht
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§ 88 Abs 1 StPO – Die Beschwerdefrist wird durch die mündliche Beschlussverkündung ausgelöst; ergänzendes Beschwerdevorbringen nach späterer Beschlusszustellung ist zulässig.
Judikatur
Generalprokuratur
JSt-GP 2016/1
JSt 2016, 67
Heft 1 v. 1.1.2016
§ 88 Abs 1 StPO
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