§ 67 StPO
Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.