§ 73 AVG
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG liegt nur dann vor, wenn mutwillig mit der Behandlung des Ansuchens zugewartet wird.
LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 64/15h
§ 73 AVG
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG liegt nur dann vor, wenn mutwillig mit der Behandlung des Ansuchens zugewartet wird.
LG Linz, 20.10.2015, 21 Bl 64/15h