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Umschreibung der Körperverletzung und Vorsatz des Täters darauf

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2016/1JSt 2016, 61 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 83 Abs 1 StGB

Eine „gattungsmäßige“ Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist – auch wenn die Tat bloß versucht wurde – nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich.

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