§ 83 Abs 1 StGB
Eine „gattungsmäßige“ Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist – auch wenn die Tat bloß versucht wurde – nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich.