§ 121 StVG
Die/Der Leiter/in einer Justizanstalt als Vollzugsbehörde 1. Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen.
LG Innsbruck, 08.10.2015, 22 Bl 87/15g
§ 121 StVG
Die/Der Leiter/in einer Justizanstalt als Vollzugsbehörde 1. Instanz entscheidet über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete und deren Anordnungen.
LG Innsbruck, 08.10.2015, 22 Bl 87/15g