§ 107 StVG, § 109 StVG, § 114 StVG
Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrests darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden.
LG Innsbruck, 08.10.2015, 22 Bl 84/15s
§ 107 StVG, § 109 StVG, § 114 StVG
Die Strafe des einfachen oder strengen Hausarrests darf nur bei Überwiegen erschwerender Umstände verhängt werden.
LG Innsbruck, 08.10.2015, 22 Bl 84/15s