OGH, 09.04.2015, 12 Os 37/15f
Der OGH hält fest:
Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 8 St 154/13z ein Ermittlungsverfahren gegen Paul P***** wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB. Demnach soll er im Sommer 2011 mit entsprechendem Vorsatz Verfügungsberechtigte der Bankhaus D***** AG durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und – willigkeit zur Kreditfinanzierung des Restkaufpreises für ein Elektrogerät verleitet haben. Zudem ermittelte die Anklagebehörde aufgrund eines von der Finanzpolizei angezeigten Betrugsverdachts in Richtung § 146 StGB zum Nachteil des AMS (ON 8).