OGH, 09.04.2015, 12 Os 29/15d
Soweit hier von Relevanz hat der OGH in der gegenständlichen Entscheidung Nachfolgendes festgehalten:
Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 26. November 2013, GZ 34 Hv 108/13i-46, wurde Christine K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (I./1./ bis 4./) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür nach § 148 erster Fall StGB unter Anwendung von § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen und einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit vier Euro bestimmt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 180 Tagen festgesetzt (US 3).