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Der Betroffene muss nach § 10 Abs 3 MedienG nur die Richtigkeit der Einstellung, nicht aber die Rechtzeitigkeit des Veröffentlichungsbegehrens nachweisen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2015/100JSt 2015, 597 Heft 6 v. 1.11.2015

MedienG § 10 Abs 3, MedienG § 12 Abs 1

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