WaffG § 50 Abs 1 Z 2
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
OGH, 30.06.2015, 13 Os 61/15t
(RS0130142)
WaffG § 50 Abs 1 Z 2
Werden durch ein und dieselbe Tat mehrere nach § 17 WaffG verbotene Waffen unbefugt besessen, wird nur ein Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG verwirklicht.
OGH, 30.06.2015, 13 Os 61/15t
(RS0130142)