StGB § 148a, ZuKG § 10
§ 148a StGB ist gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben (Abs 3 leg cit) und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist (Abs 5 leg cit; Privatanklagedelikt).