SMG § 28a Abs 1, SMG § 28a Abs 2 Z 1
Gewerbsmäßige Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift setzt voraus, dass der Angeklagte beabsichtigt, gerade aus diesen wiederkehrenden Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu erzielen und nicht etwa aus einem späteren Verkauf des Suchtgifts.