SMG § 28a Abs 1, SMG § 28a Abs 4 Z 3
Das Anbieten ist gegenüber dem späteren Überlassen von Suchtgift nur dann subsidiär, wenn sich beide Vorgänge auf dieselben Suchtgiftquanten und denselben Empfänger beziehen. Im konkreten Fall bot der Angeklagte am 9.1.2014 einem verdeckten Ermittler 15 kg Cannabisharz an und überließ am 26.3.2014 12 kg Cannabisharz einem anderen.