StPO § 266, StVG § 156c Abs 1 Z 1
In bestimmten Fällen kommt der elektronisch überwachte Hausarrest nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in Betracht. Dies betrifft etwa Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§ 156c Abs 1a StVG) und Fälle eines Ausspruchs nach § 266 Abs 1 StPO.