Deskriptoren: Gewerbsmäßigkeit; gewerbsmäßiger Betrug; Vorteilsannahme; Vorteilsannahme zur Beeinflussung.
Normen: StGB § 70, StGB § 148, StGB § 304, StGB § 305
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112) hat für die tägliche Praxis in Wirtschaftsstrafsachen einschneidende Neuerungen gebracht. Eine davon ist die Reform der von der Verteidigung seit jeher kritisierten „gewerbsmäßigen Begehung“ (§ 70 StGB) von Straftaten. Die Gewerbsmäßigkeit spielt im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere beim Delikt des gewerbsmäßigen Betrugs und bei den Korruptionsdelikten im engeren Sinne eine Rolle. Beim Betrug bewirkt gewerbsmäßige Begehung einen höheren Strafrahmen, bei den Korruptionsdelikten führt sie zur Strafbarkeit der Annahme und des Sich-Versprechen-Lassens einerseits von orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten geringen Werts für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung (Vorteilsannahme § 305 Abs 1 und Abs 4 Z 3 StGB) und andererseits von geringfügigen Vorteilen, um sich als Amtsträger/in beeinflussen zu lassen (Vorteilsannahme zur Beeinflussung § 306 Abs 3 StGB). Der geringfügige Vorteil ist nach der Rsp bei EUR 100 anzusetzen.