Ein deutsches Gericht hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen menschenrechtswidrige Haftbedingungen in einem Mitgliedstaat andere Mitgliedstaaten dazu berechtigen (oder sogar verpflichten), die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls abzulehnen oder zumindest von Bedingungen, namentlich der Zusicherung bestimmter Haftbedingungen, abhängig zu machen. Der Beitrag beleuchtet die Implikationen dieser Frage, insb vor dem Hintergrund von „Pilotentscheidungen“ des EGMR. Daneben wird ein aktueller Beschluss des EuGH erläutert, der die Anforderungen an die beiderseitige Strafbarkeit klarstellt.