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Widerrufsentscheidungen (§ 55 StGB) nach Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB)

AufsätzeRainer NimmervollJSt 2015, 432 Heft 5 v. 1.9.2015

Werden Straftaten, die nach den Zeiten ihrer Begehung an sich Gegenstand eines einzigen Urteiles hätten sein können (§ 37 StPO), in verschiedenen (dh mindestens zwei11Diese Arbeit geht immer nur von zwei involvierten Urteilen aus. Es ist aber ohne weiteres möglich, dass mehr als ein Vorurteil zu berücksichtigen ist.) Entscheidungen abgeurteilt, so ist im späteren Verfahren eine sog Bedachtnahmeverurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu fällen. In diesem Kontext stellt sich sodann auch die Frage des allfälligen Widerrufs von im früheren (§ 55 Abs 1 StGB) oder aber – im Falle ursprünglich unterlassener Bedachtnahme – späteren Urteil (§ 55 Abs 2 StGB) gewährten bedingten Strafnachsichten, weil die getrennte Verfahrensführung den Rechtsbrecher22Die männliche Form bezieht sich stets auf Frauen und Männer gleichermaßen, vgl auch § 515 Abs 2 StPO. nicht nur nicht benachteiligen33Vgl OGH Os IV 308/24 SSt 4/93; Ratz in WK² § 31 Rz 7., sondern ihm auch keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen soll44ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 160; Jerabek in WK² § 55 Rz 1.. Ein Blick in die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zeigt eine offensichtliche Unsicherheit der gerichtlichen Praxis bei der Handhabung dieser Regelungen, gibt es doch eine Vielzahl von Entscheidungen, denen eine fehlerhafte Anwendung des § 495 StPO bzw § 55 StGB zugrunde liegt. Ziel dieser Arbeit ist eine Analyse der Judikatur des OGH sowie eine systematische Darstellung der diesbezüglichen Rechtslage.

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