Werden Straftaten, die nach den Zeiten ihrer Begehung an sich Gegenstand eines einzigen Urteiles hätten sein können (§ 37 StPO), in verschiedenen (dh mindestens zwei1) Entscheidungen abgeurteilt, so ist im späteren Verfahren eine sog Bedachtnahmeverurteilung (§§ 31, 40 StGB) zu fällen. In diesem Kontext stellt sich sodann auch die Frage des allfälligen Widerrufs von im früheren (§ 55 Abs 1 StGB) oder aber – im Falle ursprünglich unterlassener Bedachtnahme – späteren Urteil (§ 55 Abs 2 StGB) gewährten bedingten Strafnachsichten, weil die getrennte Verfahrensführung den Rechtsbrecher2 nicht nur nicht benachteiligen3, sondern ihm auch keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen soll4. Ein Blick in die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zeigt eine offensichtliche Unsicherheit der gerichtlichen Praxis bei der Handhabung dieser Regelungen, gibt es doch eine Vielzahl von Entscheidungen, denen eine fehlerhafte Anwendung des § 495 StPO bzw § 55 StGB zugrunde liegt. Ziel dieser Arbeit ist eine Analyse der Judikatur des OGH sowie eine systematische Darstellung der diesbezüglichen Rechtslage.