Geht es um die Grenzen der Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Untreue, werden vielfach die hohen Anforderungen auf der subjektiven Tatseite betont. Dieser Beitrag zeigt auf, dass durch das Erfordernis einer sozial inadäquaten Beteiligungshandlung schon auf der objektiven Tatseite praktisch bedeutsame Strafbarkeitseinschränkungen bestehen, die bisher deutlich weniger beachtet wurden und gerade im Bereich berufstypischer Interessenmaximierung schlagend werden können.