Die Körperverletzung mit Todesfolge bildet nicht nur einen beliebten Prüfungsgegenstand in der juristischen Ausbildung, sondern brilliert auch in der Praxis als leistungsstarker Tatbestand: So treten die §§ 86, 87 Abs 2 StGB in der Rechtsprechung häufig dann in Erscheinung, wenn der Sachverhalt den Verdacht einer vorsätzlichen Tötung nahelegt, der konkrete Nachweis des Tötungsvorsatzes allerdings scheitert. Eine besondere Herausforderung bilden aber Fälle, in denen der Tod auf ungewöhnliche Kausalentwicklungen zurückgeht und damit an der Grenze zum zurechnungsausschließenden Zufall operiert. Der vorliegende Artikel beleuchtet die Entscheidungspraxis von solchen Grenzfällen im Lichte der Zurechnungsdogmatik.