EMRK Art 7
Die umgangssprachliche Bezeichnung einer kriminellen Vereinigung in einem Straftatbestand genügt aufgrund der allgemeinen Bekanntheit den Anforderungen des Art 7 EMRK. Sie ist geeignet, den Unrechtsgehalt der neu geschaffenen Straftatbestände einfacher im Bewusstsein der Bevölkerung verankern zu können.