„Dritter“ kann auch jene Behörde oder Dienststelle sein, der der Amtsträger angehört („Anstellungsbehörde“)11Der Rechtssatz wurde der Redaktion dankenswerterweise von Generalanwalt Mag. Alexander Bauer übermittelt.
JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2014/5JSt 2014, 268 Heft 3 v. 1.11.2014