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„Dritter“ kann auch jene Behörde oder Dienststelle sein, der der Amtsträger angehört („Anstellungsbehörde“)11Der Rechtssatz wurde der Redaktion dankenswerterweise von Generalanwalt Mag. Alexander Bauer übermittelt.

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2014/5JSt 2014, 268 Heft 3 v. 1.11.2014

StGB § 304, StGB § 305, StGB § 306, StGB § 307, StGB § 307a, StGB § 307b

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