StPO § 61 Abs 1, StPO § 173 Abs 4, StPO § 281 Abs 1 Z 1a
Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO muss der Beschuldigte im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, durch einen Verteidiger vertreten sein. Es handelt sich dabei um einen Fall der notwendigen Verteidigung.