EMRK Art 6, Art 2 7. ZP EMRK
Der Abschluss von Vereinbarungen im Strafprozess und der damit einhergehende Verzicht auf gewisse prozessuale Rechte sind grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Vereinbarung freiwillig und in Kenntnis aller Fakten und Konsequenzen geschlossen werden sowie ein Mindestmaß an entsprechenden Rechtsschutzmaßnahmen