StPO § 34 Abs 1 Z 3, StPO § 87 Abs 1, StPO § 242 Abs 3, StPO § 243 Abs 1, StPO § 243 Abs 3
Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.