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Keine Beschwerde an OGH gegen Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/76JSt 2014, 265 Heft 3 v. 1.11.2014

StPO § 34 Abs 1 Z 3, StPO § 87 Abs 1, StPO § 242 Abs 3, StPO § 243 Abs 1, StPO § 243 Abs 3

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs 3 StPO verhängt worden ist, ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.

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