StPO § 295 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 Z 10, StPO § 282, StGB § 29
Die von § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach § 29 StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.