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Zur Bindungswirkung des Schuldspruches iSd § 295 Abs 1 StPO

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/75JSt 2014, 265 Heft 3 v. 1.11.2014

StPO § 295 Abs 1, StPO § 281 Abs 1 Z 10, StPO § 282, StGB § 29

Die von § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch steht der Berücksichtigung geringerer Tatschwere einzelner nach § 29 StGB zusammengefasster Taten nicht entgegen.

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