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Der beigezogene Wirtschaftstreuhänder (§ 199 Abs 1 FinStrG) darf (persönlich) Fragen an Zeugen und Sachverständige stellen

JudikaturOGH-LeitsatzkarteiJSt-LS OGH 2014/74JSt 2014, 265 Heft 3 v. 1.11.2014

StPO § 249, FinStrG § 199 Abs 2

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