StVG § 156c Abs 1 Z 1
Die Behörde erster Instanz hat eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Antragsteller voraussichtlich bedingt entlassen werden wird. Der bloße Hinweis auf die Spruchpraxis des Vollzugsgerichtes genügt nicht.