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Das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzung für den elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs 1 Z 1 StVG) ist anhand einer eigenen Prognose zu beurteilen

JudikaturStrafvollzugsrechtJSt-Slg 2014/34JSt 2014, 166 Heft 2 v. 1.9.2014

StVG § 156c Abs 1 Z 1

Die Behörde erster Instanz hat eine eigene, auf den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt bezogene Prognose darüber anzustellen, ob bzw wann der Antragsteller voraussichtlich bedingt entlassen werden wird. Der bloße Hinweis auf die Spruchpraxis des Vollzugsgerichtes genügt nicht.

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